Satzung des Fliegerclub „Otto Lilienthal“ Anklam e.V.
Fassung vom 02.03.2002
 
 

§ 1
Name, Sitz

(1)    Der am 10. Februar 1990 in Anklam gegründete Luftsportverein führt den Namen Fliegerclub
         „Otto Lilienthal“ Anklam e.V..

(2)    Der Verein Fliegerclub „Otto Lilienthal“ Anklam e.V. hat seinen Sitz in 17389 Anklam, Friedländer
         Landstraße 17g.

(3)    Er ist Mitglied des Landesverbandes Mecklenburg / Vorpommern des Deutschen Aero Club und
         des Kreissportbundes.

(4)    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Anklam eingetragen.
 
 

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
         „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung des Flugsportes.

(3)    Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Luftsport und
         die fliegerische und theoretische Ausbildung vom Mitgliedern im Luftsport, vorrangig im Segelflug und
         im Rahmen einer Jugendgruppe, verwirklicht.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(6)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(7)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen
         Aufnahmeantrag zu stellen.

(3)    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4)    Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
 
 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2)    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist
         nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

(3)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
         ausgeschlossen werden:

        a)    wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der
               Organe des Vereins

        b)    wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren trotz Mahnung

        c)    wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
               Verhaltens

        d)    wegen unehrenhaften Handlungen
 
 

§ 5
Mitgliedsbeitrag

(1)    Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge und Gebühren erhoben.

(2)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren sowie außerordentliche Beiträge werden von der
         Mitgliederversammlung festgelegt.
 
 

§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an.

(2)    Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3)    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(4)    Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Bis 25. Lebensjahr
         Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt
         werden.
 
 

§ 7
Maßregelungen

        Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,
        können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
        werden:

        a)    Verweis

        b)    Angemessene Geldstrafe

        c)    Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

        d)    Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
 
 

§ 8
Rechtsmittel

(1)    Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.4), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie gegen eine
         Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig.

(2)    Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden
         einzureichen.

(3)    Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
 
 

§ 9
Vereinsorgane

        Organe des Vereins sind:

            a)    die Mitgliederversammlung

            b)    der geschäftsführende Vorstand

            c)    der Gesamtvorstand
 
 

§ 10
Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:

         a)    der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.

         b)    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch
         Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel.

(5)    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
         Diese muß folgende Punkte enthalten:

         a)    Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Ausbildungsleiters, des Werkstattleiters und
                des Jugendleiters

         b)    Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

         c)    Entlastung des Gesamtvorstandes

         d)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind

         e)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
         beschlussfähig.

(7)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
         gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
         stimmberechtig
ten Mitglieder beschlossen werden.

(9)    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind , kann in der Mitgliederversammlung nur
         abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
         beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche
         vorher
zur Kenntnis gebracht wurden.

(10)  Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
         Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werde.

(11)  Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(12)  Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
 
 

§ 11
Mitarbeiterkreis

(1)    Zum Mitarbeiterkreis gehören:

         a)    die Mitglieder des Vorstandes

         b)    die Fluglehrer

         c)    die Werkstattleiter

         d)    die Sportzeugen

         e)    die Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis- und Landesebene

          f)    die Kassenprüfer

(2)    Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle
         Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen
         und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
 
 

§ 12
Vorstand

(1)    Der Vorstand arbeitet:

         a)    als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
                 Vorsitzenden und dem Schatzmeister,

         b)    als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Leiter der
                Jugendgruppe, dem technischen Leiter und dem Ausbildungsleiter,

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
         Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
         Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
         tätig.

(3)    Der Leiter der Jugendgruppe wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des
         Vereins gewählt, die sich eine Jugendordnung gibt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die
         Mitgliederversammlung.

(4)    Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des
         Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
         oder
es drei seiner Mitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
         anwesend
sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt,
         ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(5)    Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse
        der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

(6)    Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer
         schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
         Vorstandes laufend zu informieren.

(7)    Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen
         Vorstandsressorts regelt die Clubordnung.
 
 

§ 13
Protokollierung der Beschlüsse

        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des
        Gesamtvorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
        Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
 

§ 14
Wahlen

        Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren
        gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 
 

§ 15
Kassenprüfung

        Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
        gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
        Prüfbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
        geschäftsführenden Vorstandes.
 
 

§ 16
Ordnungen

(1)    Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Finanzordnung sowie eine Clubordnung.

(2)    Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
 
 

§ 17
Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
         Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)    Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

         a)    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen
                 hat oder

         b)    von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3)    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
         anwesend
sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
         stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 
         Sollten bei der ersten
Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
         sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der
         anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein
         Vermögen an den Landesverband des Deutschen Aero Club Mecklenburg / Vorpommern e.V. mit der
         Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports
         verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
 
 

         Anklam, den 02. März 2003
 

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