§ 1
Name, Sitz
(1) Der am 10.
Februar
1990 in Anklam gegründete Luftsportverein führt den Namen
Fliegerclub
„Otto Lilienthal“ Anklam e.V..
(2) Der Verein
Fliegerclub
„Otto Lilienthal“ Anklam e.V. hat seinen Sitz in 17389 Anklam,
Friedländer
Landstraße 17g.
(3) Er ist Mitglied
des
Landesverbandes Mecklenburg / Vorpommern des Deutschen Aero Club und
des Kreissportbundes.
(4) Er ist in das
Vereinsregister
beim Amtsgericht Anklam eingetragen.
§ 2
Zweck und Mittelverwendung
(1) Der Verein
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung des Flugsportes.
(3) Der Satzungszweck
wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
im
Luftsport und
die fliegerische und theoretische Ausbildung vom Mitgliedern im
Luftsport,
vorrangig im Segelflug und
im Rahmen einer Jugendgruppe, verwirklicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine
Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die
Mitgliedschaft
erwerben will, hat dem geschäftsführenden Vorstand einen
schriftlichen
Aufnahmeantrag zu stellen.
(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Die Aufnahme
erfolgt
durch den geschäftsführenden Vorstand.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die
Austrittserklärung
ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten.
Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
sechs
Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann
nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand
aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung
satzungsgemäßer
Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der
Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren trotz Mahnung
c) wegen schweren Verstoßes gegen die
Interessen
des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen
§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge und Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages, der Gebühren sowie außerordentliche
Beiträge
werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an.
(2) Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(4) Bei der Wahl der
Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Bis 25.
Lebensjahr
Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an gewählt
werden.
§ 7
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane
verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom
geschäftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
d) Maßregelungen sind mit Begründung und
Angabe
der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 8
Rechtsmittel
(1) Gegen eine
Ablehnung
der Aufnahme (§ 3.4), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie
gegen
eine
Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig.
(2) Dieser ist
innerhalb
von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden
einzureichen.
(3) Über den
Einspruch
entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung
der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand
durch
Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel.
(5) Mit der
Einberufung
der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
bekanntzugeben.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des
Ausbildungsleiters,
des Werkstattleiters und
des Jugendleiters
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Die
Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Die
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder
gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(8)
Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Über
Anträge,
die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind , kann in der
Mitgliederversammlung
nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor
der
Versammlung schriftlich
beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern
mindestens
eine Woche
vorher
zur Kenntnis gebracht wurden.
(10) Dringlichkeitsanträge
dürfen
nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als
Tagesordnungspunkt
aufgenommen werde.
(11) Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(12) Dem Antrag eines Mitgliedes
auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
§ 11
Mitarbeiterkreis
(1) Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Fluglehrer
c) die Werkstattleiter
d) die Sportzeugen
e) die Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis- und Landesebene
f) die Kassenprüfer
(2) Der
Mitarbeiterkreis
soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen
Mitarbeiter
laufend über alle
Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen
besonderen Maßnahmen
und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand,
bestehend
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister,
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem
geschäftsführenden
Vorstand, dem Leiter der
Jugendgruppe, dem technischen Leiter und dem Ausbildungsleiter,
(2) Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende
und der
Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden
tätig.
(3) Der Leiter der
Jugendgruppe
wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des
Vereins gewählt, die sich eine Jugendordnung gibt. Die Wahl bedarf
der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorsitzende
beruft
und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
und
des
Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse
erfordert
oder
es drei seiner Mitglieder beantragen. Er
ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend
sind. Beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt,
ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
(5) Zu den Aufgaben
des
Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung und die Behandlung
von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
(6) Der
geschäftsführende
Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit
einer
schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über
die
Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes laufend zu informieren.
(7) Die Aufgaben der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die
Abgrenzung
der übrigen
Vorstandsressorts regelt die Clubordnung.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
geschäftsführenden
Vorstandes, des
Gesamtvorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein
Protokoll
anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen
ist.
§ 14
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden
auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger
gewählt
ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung
des Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten
der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht
und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes.
§ 16
Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Finanzordnung sowie eine Clubordnung.
(2) Die Ordnungen
werden
vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei
Viertel
aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung
ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend
sind. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten
Versammlung weniger als 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein,
ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit
einer Mehrheit von drei Viertel
der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
(4) Bei
Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt
sein
Vermögen an den Landesverband des Deutschen Aero Club Mecklenburg
/ Vorpommern e.V. mit der
Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich
zur Förderung des Sports
verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung
genehmigt.
Anklam, den 02. März 2003