Satzung des
Fliegerclub „Otto Lilienthal“ Anklam e.V.
Fassung vom 20.03.2010
§ 1
Name, Sitz
(1)
Der am 10. Februar 1990 in Anklam gegründete Luftsportverein führt den Namen
Fliegerclub
„Otto Lilienthal“ Anklam e.V.
(2)
Der Verein Fliegerclub „Otto Lilienthal“ Anklam e.V. hat seinen Sitz in 17389
Anklam, Friedländer
Landstraße 17g.
(3)
Er ist Mitglied des Landesverbandes Mecklenburg / Vorpommern des Deutschen Aero
Club und
des Kreissportbundes.
(4)
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Anklam eingetragen.
§ 2
Zweck und
Mittelverwendung
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung des Flugsportes.
(3)
Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
im Luftsport und
die fliegerische und theoretische Ausbildung vom Mitgliedern im Luftsport,
vorrangig im Segelflug und
im Rahmen einer Jugendgruppe, verwirklicht.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
(6)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem geschäftsführenden Vorstand einen
schriftlichen
Aufnahmeantrag zu stellen.
(3)
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4)
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§4
Beendigung
der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
(2)
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zulässig.
(3)
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus
dem Verein
ausgeschlossen werden:
a)
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der
Organe
des Vereins
b)
wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren trotz Mahnung
c)
wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen
Verhaltens
d)
wegen unehrenhaften Handlungen
§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1)
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge und Gebühren erhoben.
(2)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren sowie außerordentliche Beiträge
werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Stimmrecht
und Wählbarkeit
(1)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an.
(2)
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3)
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an
wählbar.
(4)
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Bis
25. Lebensjahr
Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an gewählt
werden.
§ 7
Maßregelungen
Gegen Mitglieder,
die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,
können nach
vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
a)
Verweis
b)
Angemessene Geldstrafe
c)
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins
d) Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe
der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 8
Rechtsmittel
(1)
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.4), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie
gegen eine
Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig.
(2)
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim
Vorsitzenden
einzureichen.
(3) Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand endgültig.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der geschäftsführende Vorstand
c)
der Gesamtvorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:
a)
der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt hat.
(4) Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand durch
Veröffentlichung
an der Vereinsaushangtafel.
(5) Mit
der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
bekanntzugeben.
Diese
Muss folgende Punkte enthalten:
a)
Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Ausbildungsleiters, des
Werkstattleiters und
des
Jugendleiters
b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)
Entlastung des Gesamtvorstandes
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(8) Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(9) Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur
abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
schriftlich
beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine
Woche
vorher zur Kenntnis gebracht
wurden.
(10) Dringlichkeitsanträge
dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen
werde.
(11) Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(12) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss
entsprochen werden.
§ 11
Mitarbeiterkreis
(1) Zum
Mitarbeiterkreis gehören:
a)
die Mitglieder des Vorstandes
b)
die Fluglehrer
c)
die Werkstattleiter
d)
die Sportzeugen
e)
die Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis- und Landesebene
f) die Kassenprüfer
(2) Der
Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter
laufend über alle
Geschehnisse
im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen
und
Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 12
Vorstand
(1) Der
Vorstand arbeitet:
a)
als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden
Vorsitzenden
und dem Schatzmeister,
b)
als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Leiter
der
Jugendgruppe,
dem technischen Leiter und dem Ausbildungsleiter,
(2) Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der
Schatzmeister.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im
Innenverhältnis
zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden
tätig.
(3) Der
Leiter der Jugendgruppe wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von
der Jugend des
Vereins
gewählt, die sich eine Jugendordnung gibt. Die Wahl bedarf der Bestätigung
durch die
Mitgliederversammlung.
(4) Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
und des
Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder es drei seiner Mitglieder
beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beim Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und
die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
(6) Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer
schnellen
Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden
Vorstandes
laufend zu informieren.
(7) Die Aufgaben der Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen
Vorstandsressorts
regelt die Clubordnung.
(8)
a) Da der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich
tätig ist, ist er entsprechend §31a BGB
„Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich
tätiger Vorstandsmitglieder“ gegenüber dem Verein
nur für Schaden verantwortlich, den er ihm
vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hat.
Dies gilt auch gegenüber den Mitgliedern
des Vereins.
b) Ist der Vorstand
einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, so kann er von dem Verein
die Befreiung von der
Verbindlichkeit unter den in Absatz a) genannten Voraussetzungen
verlangen.
§ 13
Protokollierung
der Beschlüsse
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des
Gesamtvorstandes
sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Wahlen
Die Mitglieder
des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei
Jahren
gewählt. Sie
bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des
Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des
geschäftsführenden
Vorstandes.
§ 16
Ordnungen
(1)
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Finanzordnung sowie eine
Clubordnung.
(2) Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit
einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 17
Auflösung
des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der
Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder
beschlossen
hat oder
b) von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3)
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann
nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei
Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein
Vermögen an den Landesverband des Deutschen Aero Club Mecklenburg / Vorpommern
e.V. mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports
verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung genehmigt.
Anklam,
den 20. März 2010